Vereinssatzung Oberfränkische Meerschweinchen Freunde e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Oberfränkische Meerschweinchen Freunde e.V.“, mit der Abkürzung „OMF“. Eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgte. Der Sitz ist in Döhlau.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Förderung des Informationsaustausches aller Meerschweinchen – Züchter und Halter in Oberfranken und angrenzende Gebiete.
  2. Aufklärung interessierter Meerschweinchenhalter über alle Belange der Meerschweinchen – Haltung und Zucht.
  3. Ausstellungen im Oberfränkischen Raum, Börsen und Angebot von Informationsveranstaltungen.
  4. Förderung der Zucht und Haltung von Meerschweinchen in Oberfranken.
  5. Vereinsarbeit im Bereich des Tierschutzes.
  6. Der Verein verfolgt nicht das Ziel einer gewerblichen Tierzucht.
  7. Förderung des Vereinslebens
  8. Der Verein ist eigenständig und unabhängig von anderen Vereinen und gehört keinem Hauptverein an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein Oberfränkische Meerschweinchen Freunde e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Wahrnehmung privatwirtschaftlicher Interessen aller oder einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Vereinsämter

Vereinsämter sind Ehrenämter

 

§ 6 Entschädigungen

Inhaber eines Amtes können besondere Kosten auf Anfrage und in Einzelfällen gegen Belegvorlage erstattet bekommen. Den Vorstandsmitgliedern kann auf Antrag und gegen Belegvorlage die Erstattung von Reisekosten gewährt werden.

 

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Die OMF e.V. haben Einzelmitgliedschaft, Familienmitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft.
  2. Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige nur unter Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
  3. Auch Vereine, Gesellschaften und Körperschaften können Mitglied der OMF e.V. werden (korporative Mitglieder). Durch ihren Beitritt erlangen jedoch deren Angehörige keine Mitgliedschaft bei dem OMF e.V.
  4. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdaten, Vereinsdaten und Bankverbindung. Diese werden durch den Verein für seine Vereinstätigkeit benötigt und gespeichert. Der Verein gibt diese Daten nicht an Dritte weiter.

§ 8 Eintritt der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich (Post, E-Mail, Fax, Online) zu beantragen.
  3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Anmeldung beim Vereinsvorstand erforderlich. Der Antragsteller erkennt durch seinen Beitritt die vorliegende Satzung, die Geschäftsordnung und die bisher durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse als verbindlich an. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ohne Angaben von Gründen ablehnen, ein Einspruch des Bewerbers ist nicht möglich. Neue Mitglieder erhalten als Bestätigung ein Begrüßungsschreiben.
  4. Das Antrag stellende Mitglied muss die Interessen des Vereins vertreten.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden bei der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. März eines Jahres fällig.
  3. Vom Mitglied selbst verschuldende Kosten, werden vom Mitglied selber getragen. (Mahnkosten/Rücklastschrift).
  4. Der Mitgliedsbeitrag wird in voller Höhe für das laufende Geschäftsjahr erhoben, unabhängig vom Beitrittsdatum. Für neue Mitglieder wird der Beitrag nach Beitritt fällig.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied soll sich tatkräftig für die Zwecke und Ziele des Vereins einsetzen. Es soll nach Möglichkeit aktiv im Verein mitwirken.
  2. Die Mitglieder haben die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  3. Rückstände von mehr als einem Jahresbeitrag haben in der Regel den Ausschluss zur Folge.
  4. Die Mitglieder haben Mitsprache-, Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
  5. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben aktives und passives Wahlrecht
  6. Die Mitglieder haben in Absprache mit der Vorstandschaft Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen und Auslagen.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.
  2. Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit der Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende möglich.
  3. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe können beispielsweise vereinsschädigendes Verhalten oder ein Zahlungsrückstand des Mitgliederbeitrages sein.

§ 12 Organe des Vereins

  • Vorstand (§13)
  • Erweiterter Vorstand (§13a)
  • Mitgliederversammlung (§14)

§ 13 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem 1.und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein. 
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Grundstücksgeschäften und zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen muss. Bei Geschäften mit einem Wert von über 2.500 Euro ist ein Beschluss des erweiterten Vorstands erforderlich. 
  4. Alle Mitglieder des gesetzlichen Vorstands sind in das Vereinsregister einzutragen.
  5. Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes sind in der Geschäftsordnung geregelt.
  6. Im Falle des Ausscheides eines Vorstandes sind Kooptation und Personalunion möglich. Die Änderung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig.
  8. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand eine Ehrenamtspauschale i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.

§ 13a Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des gesetzlichen Vorstands im Sinne von § 26 BGB und maximal 3 Beisitzern zusammen.
  2. Die Beisitzer sollen den Vorstand in seiner zweckmäßigen Arbeit unterstützen. Sie koordinieren die Arbeiten in den verschiedenen Aufgabenbereichen und sollen sich aus engagierten Mitgliedern zusammensetzen. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Beisitzer sind in der Geschäftsordnung geregelt.
  3. Die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt, sie bleiben jedoch bis zum Tag der Neuwahl - zur Jahreshauptversammlung - im Amt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
  4. In der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen hat der erweiterte Vorstand das Recht, neue Aufgabenbereiche zu definieren und unbesetzte Beisitzerpositionen kommissarisch, d.h. bis zur nächsten Mitgliederversammlung, zu besetzen.
  5. Der erweiterte Vorstand wird durch den Vereinsvorstand bzw. den Vereinsvorsitzenden geleitet. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern. 
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Beisitzer.
  7. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei Rückstand des Mitgliedsbeitrages verfällt das Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechtes auf Dritte oder andere Mitglieder, sowie Briefwahl ist nicht möglich.
  2. Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung wird in der Geschäftsordnung geregelt.
  3. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Wirksam ist die Bekanntmachung der Berufung der Sitzung in vereinsüblicher Weise (Versendung per Post, Fax, E-Mail) an die letzte dem Verein bekannte Anschrift.
  4. Die Anträge der Mitglieder müssen bei der Vorstandschaft mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin eingegangen sein.
  5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 30% der Mitglieder einen begründeten Antrag stellen.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 15 Kassenprüfung

Die Vorstandschaft ernennt zwei Kassenprüfer, die die Kasse mindestens einmal im Jahr prüfen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Aufgaben und Zuständigkeit der Kassenprüfer sind in der Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 16 Beschlussfähigkeit

  1. Die Beschlussfähigkeit der Vorstandssitzung ist mit drei anwesenden Vorstandsmitgliedern gegeben. Der Vorstand entscheidet über die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit muss ein weiteres Mal in geheimer Form abgestimmt werden. Liegt dann immer noch Stimmengleichheit vor, gilt der Antrag automatisch als abgelehnt und kann bei der nächsten Mitgliederversammlung erneut gestellt werden.

§ 17 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  2. Der Vorstand bestellt auf der Mitgliederversammlung einen Wahlleiter zur Durchführung der Wahl.
  3. Die Aufgaben des Wahlleiters sind in der Geschäftsordnung definiert.
  4. Wahlberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder, vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
  5. Jedes Amt wird in einem gesonderten Wahldurchgang gewählt.
  6. Auf der Mitgliederversammlung wird vor der Wahl abgestimmt, in welcher Form die Wahl abgehalten wird.

§ 18 Vereinsstrafen

  1. Bei Verstößen gegen die Vereinsordnung können folgende Strafen ausgesprochen werden:                Ermahnung, Verwarnung, Bußgeld, Disqualifikation, Austragung aus der Züchterliste, Vereinsausschluss
  2. Das Strafmaß hängt von der Art des Verstoßes ab. Es sollte eine gleichbleibende Reihenfolge beachtet werden. Die Strafe kann mündlich ausgesprochen werden, muss dem Betroffenen aber innerhalb einer Woche schriftlich und unter Nennung des Grundes mitgeteilt werden.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
  2. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an:


Tierschutzverein Wunsiedel –
Marktredwitz und Umgebung
Am Luxbach 40a
95632 Wunsiedel


           Der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zur verwenden hat.

           Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung der OMV e.V. der Tierschutzverein Wunsiedel-Marktredwitz und                               Umgebung nicht gemeinnützig sein, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rehau, die die Mittel                             ebenfalls ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

      3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem                gleichartigen Vereinszweck angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen                  Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf                den neuen Rechtsträger über.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 15.02.2020 vorgestellt und beschlossen. Sie tritt sogleich nach der Eintragung im Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.

Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 25.03.2020.